Gliederung und Begriff des Arbeitsrechts Historisch hat sich das Arbeitsrecht entwickelt zum Schutz der abhängigen Arbeitnehmer, deshalb wird es gemeinhin wie folgt definiert: Das Arbeitsrecht ist das Recht der unselbstständigen Arbeitnehmer. Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, das Recht der Koalitionen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften) und deren Verhältnis zueinander, die Verpflichtungen des Arbeitgebers zur sicheren Arbeitsplatzgestaltung und das arbeitsgerichtliche Verfahren. Das Arbeitsrecht gliedert sich damit in vier Teilbereiche: - Individualarbeitsrecht
- Kollektives Arbeitsrecht
- Arbeitsschutzrecht
- Arbeitsgerichtliches Verfahren
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